Der Ehrenkodex

Der REMAX Ehrenkodex beinhaltet Verhaltensrichtlinien zur Gewährleistung ehrenhafter Geschäftsgepflogenheiten.

Die Verhaltensrichtlinien und die Tatsache, dass diese auch befolgt und durchgesetzt werden, haben zu großem Vertrauen der Mitarbeiter, wie auch der Kunden geführt. Uns wird immer wieder die Frage gestellt, wie es in einem solch hart umkämpften Markt möglich sei, einen solch strengen und konsequenten Kodex durchzusetzen. Die Antwort ist einfach: Der Ehrenkodex ist zwingender Bestandteil aller REMAX Master-Franchise-, Franchise- und Lizenz-Verträge weltweit. Damit kann auf Verstöße auch wirklich reagiert werden.

Ferner handelt REMAX in Deutschland nach den Richtlinien des Ethikkodex für Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

Vertrauen ist eben unser Business.

Der REMAX Ehrenkodex en detail

Artikel 1:
Alle REMAX-Makler sollten über alle wichtigen Angelegenheiten informiert sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen.

Artikel 2:
Alle REMAX-Makler müssen mit den einschlägigen Gesetzen (insbesondere dem Recht des unlauteren Wettbewerbs), Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten, Normen und Praktiken vertraut sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen.

Artikel 3:
Alle REMAX-Makler verpflichten sich, regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungs- und/oder Informationsveranstaltungen teilzunehmen, um hinsichtlich Technologie, Hilfsmitteln, Fähigkeiten und weiteren Angelegenheiten auf dem neuesten Stand zu bleiben und ihre Karriere voran zu bringen.

Artikel 4:
Alle REMAX-Makler verpflichten sich, solche Praktiken bei Immobiliengeschäften in ihrer Gemeinde zu unterbinden, die der Öffentlichkeit schaden oder den Immobilienbereich in Misskredit bringen können. In diesem Zusammenhang sollen Rechtsstreitigkeiten von REMAX-Makler nur geführt werden, wenn sie unbedingt nötig und unvermeidbar und andere Mittel der Streitbeilegung fehlgeschlagen sind.

Artikel 5:
Kein REMAX-Makler verschafft sich einen unlauteren Vorteil über einen anderen Immobilienmakler.

Artikel 6:
Bei der Ausübung ihrer Geschäfte sind - ungeachtet Artikel Nr.4 - alle ® Makler bemüht, Auseinandersetzungen mit anderen Immobilienmaklern zu vermeiden.

Artikel 7:
Ein REMAX-Makler darf weder öffentlich die Geschäftsgepflogenheiten eines anderen Immobilienmaklers in Verruf bringen, noch von sich aus seine Meinung zu Geschäftstätigkeiten eines anderen Immobilienmaklers äußern. Wird ein REMAX-Makler um seine Meinung gebeten und hält er es für angemessen sich zu äußern, so ist diese Meinung mit standesgemäßer Zurückhaltung und Höflichkeit zu äußern.

Artikel 8:
REMAX-Makler haben die Interessen ihrer Kunden zu schützen, zu vertreten und gleichzeitig alle an einem Geschäftsvorgang beteiligten Parteien fair zu behandeln.

Artikel 9:
Kein REMAX-Makler darf einen Verkäufer, einen Käufer, einen anderen Immobilienmakler oder eine an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.

Artikel 10:
Kein REMAX-Makler darf übertreiben, unzutreffende Aussagen machen oder einschlägige Tatsachen preisgeben, die sich auf eine Eigentumsübertragung beziehen. Er muss auf ihm bekannte Mängel hinweisen, die den Wert einer Immobilie oder ihre beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen. REMAX-Mitarbeiter sind allerdings nicht verpflichtet, verborgene Mängel an Immobilien aufzudecken oder in solchen Angelegenheiten zu beraten, die über ihre Sachkenntnis hinausgehen.

Artikel 11:
Alle REMAX-Makler sind dazu angehalten, in ihrer Werbung oder in öffentlich gemachten Angaben zutreffende und genaue Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit in keiner Weise zu täuschen.

Artikel 12:
Kein REMAX-Makler soll für sich oder für ein Mitglied seiner Familie, seiner Firma oder deren Mitarbeiter oder einem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, eine Immobilie erwerben, mit deren Verkauf oder Kauf er beauftragt ist, ohne dem Verkäufer seine wahre Position mitzuteilen. Beim Verkauf von Immobilien, die Eigentum des ® Maklers sind oder an denen er ein Eigentumsrecht besitzt, ist er dazu angehalten, dies dem Käufer mitzuteilen.

Artikel 13:
Kein REMAX-Makler darf einem Kunden raten, sich einer Organisation oder einem Unternehmen zuzuwenden, an dem er über eine finanzielle Beteiligung verfügt, ohne dem Kunden zum Zeitpunkt der Empfehlung diese Beteiligung mitzuteilen.

Artikel 14:
Alle REMAX-Makler sind dazu angehalten, ihren Kunden zu empfehlen, sich einen Rechtsberater zu nehmen, wenn das Interesse des Kunden dies erfordert.

Artikel 15:
Kein REMAX-Makler darf einem Kunden wegen dessen Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Hautfarbe, Behinderung, Familienstatus oder Herkunft berufliche Dienstleistungen verweigern. Kein REMAX-Makler darf sich an Maßnahmen oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es ist, Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Hautfarbe, Behinderung, Familienstatus oder Herkunft zu diskriminieren.

Artikel 16:
Jeder REMAX-Makler ist dazu angehalten, mindestens ein solches Maß an kompetenten Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich von der Öffentlichkeit bei Geschäften mit einem Immobilienmakler erwartet wird. Kein REMAX-Makler darf in solchen Angelegenheiten beraten, die über sein Fachwissen hinausgehen.

Artikel 17:
Jeder REMAX-Makler, der im Käuferauftrag arbeitet, ist dazu angehalten, dies dem Immobilienmakler, der für den Verkäufer handelt, bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.

Artikel 18:
Hinsichtlich nicht gelisteter Immobilien sind REMAX-Makler, die einen Käufer vertreten, dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem Verkäufer bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.

Artikel 19:
Jeder REMAX-Makler, der die Interessen eines Verkäufers vertritt, ist dazu angehalten, dieses Verhältnis bei der ersten sich bietenden Möglichkeit den Käufern anzuzeigen.

Artikel 20:
Bis zum Abschluss eines Geschäfts sind alle REMAX-Makler dazu angehalten, dem Verkäufer alle Kaufangebote so schnell wie möglich und in einer objektiven und unvoreingenommenen Weise zukommen zu lassen.

Artikel 21:
REMAX-Makler sind dazu angehalten, andere Immobilienmakler, die ein Gemeinschaftsgeschäft anstreben, zu informieren, wenn ein Kauf- bzw. Verkaufsangebot besteht.

Artikel 22:
REMAX-Makler sollen keine Abreden treffen, wonach sie bei einem Geschäft von mehr als einer Partei Vergütungen erhalten, wenn nicht alle Parteien davon Kenntnis haben.

Artikel 23:
REMAX-Makler sind dazu angehalten, ein gesondertes Bankkonto für die Beträge zu unterhalten, die sie treuhänderisch für andere besitzen.

Artikel 24:
Kein REMAX-Makler darf selbst werben oder gestatten, dass eine bei ihm angestellte oder auf andere Weise mit ihm verbundene Person für zum Verkauf stehende Immobilien wirbt, ohne mitzuteilen, dass dieses Geschäft von einem REMAX-Immobilienbüro bearbeitet wird.

Artikel 25:
Schilder, die darauf hinweisen, dass eine Immobilie zum Verkauf, Vermietung, Leasen oder Tausch steht, dürfen nur mit der Zustimmung des Eigentümers angebracht werden.

Artikel 26:
Nur wenn der REMAX-Makler der beauftragte Immobilienmakler oder Verkäufer war, darf er angeben, die Immobilie "verkauft" zu haben, auch wenn der Verkauf durch die Mitwirkung eines anderen Immobilienmaklers zustande gekommen ist. Nach Abschluss des Geschäfts allerdings darf der beauftragte Immobilienmakler oder Verkäufer es den mitwirkenden Maklern oder Verkäufern nicht untersagen, ihre "Mitarbeit", "Beteiligung" oder "Unterstützung" an dem Geschäft anzuzeigen oder ähnliche Aussagen zu machen.

Artikel 27:
REMAX-Makler haben, soweit möglich, dafür zu sorgen, dass bei Immobiliengeschäften alle finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zwischen Verkaufsmitarbeitern und deren Kunden sowie die Vereinbarungen der Parteien schriftlich festgehalten werden und dass die Vereinbarungen im übrigen auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 28:
Wenn eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine Urkunde unterzeichnet oder abzeichnet, so haben REMAX-Makler dafür zu sorgen, dass alle Parteien eine Abschrift der unterzeichneten oder abgezeichneten Urkunde erhalten.

Artikel 29:
Bei Gemeinschaftsgeschäften ist die gesamte Provision, die aufgrund eines Abschlusses zu zahlen ist, an das Büro zu leisten, für welches der Immobilienmakler arbeitet und nicht an den einzelnen Immobilienmakler.

Artikel 30:
Verhandlungen über eine Immobilie, für die ein Immobilienmakler den Alleinauftrag hat, sind mit diesem zu führen und nicht mit dem Eigentümer der Immobilie, es sei denn, dass der Immobilienmakler hierzu seine Zustimmung erteilt.

Artikel 31:
REMAX-Makler, die im Alleinauftrag eines Verkäufers arbeiten, sind dazu angehalten, die Bedingungen der Zusammenarbeit in einem Vertrag verbindlich festzulegen. Mitarbeitende Immobilienmakler und Verkäufer können nicht davon ausgehen, dass ein Angebot der Mitarbeit auch eine Vergütung beinhaltet. Der beauftragte oder mitarbeitende Immobilienmakler oder Verkäufer muss sich, ehe die Immobilie zum Verkauf angeboten wird, auf eine Vergütung einigen.

Artikel 32:
Ein REMAX-Makler, der von einem beauftragten Immobilienmakler Informationen erhält, dass eine bestimmte Immobilie zum Verkauf angeboten wird, darf weder diese Informationen ohne die Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers oder Verkäufers an einen dritten Immobilienmakler oder Verkäufer weitergeben, noch einem solchen die Mitarbeit anbieten.

Artikel 33:
REMAX-Makler dürfen mit den Kunden von anderen Immobilienmaklern Kontakt aufnehmen, um eine andere Immobiliendienstleistung, die sich von der zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Immobilienmakler erbrachten Dienstleistung unterscheidet, anzubieten oder um Verträge über eine solche Dienstleistung abzuschließen.

Artikel 34:
Kein REMAX-Makler sollte sich um einen Auftrag bemühen, wenn für die entsprechende Immobilie ein anderer Immobilienmakler bereits den Alleinauftrag hat. Durchaus kann sich ein REMAX-Makler um einen solchen Auftrag bemühen, nachdem der ursprüngliche Auftrag abgelaufen ist. Darüber hinaus darf ein REMAX-Makler Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen, um die Art und das Enddatum des Auftrages zu erfahren, wenn der beauftragte Immobilienmakler oder Verkäufer sich weigert, diese Daten mitzuteilen. Er kann die Vertragsbedingungen aushandeln, zu denen in Zukunft ein Auftrag abgewickelt wird, oder er kann einen Auftrag vereinbaren, der mit Ablauf des bestehenden Alleinauftrages wirksam wird.

Artikel 35:
Nimmt ein Eigentümer für den Verkauf seiner Immobilie, mit deren Verkauf er bereits einen anderen Immobilienmakler allein beauftragt hat, mit einem REMAX-Makler Kontakt auf und hat der REMAX-Makler weder direkt noch indirekt die Initiative dazu ergriffen, so kann der REMAX-Makler die Bedingungen aushandeln, zu denen ein Auftrag später stattfinden kann oder einen Auftrag vereinbaren, der mit Ablauf des bestehenden Alleinauftrages wirksam wird.

Artikel 36:
Kein REMAX-Makler darf persönlich oder telefonisch Immobilieneigentümer als Kunden anwerben, von denen er weiß, dass sie bereits anderen Immobilienmaklern Alleinaufträge für den Verkauf gegeben haben.

Artikel 37:
REMAX-Makler dürfen keine Post oder andere schriftliche Aufforderungen an Immobilieneigentümer versenden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien andere Immobilienmakler allein beauftragt haben, wenn diese Aufforderungen nicht zu einem allgemeinen Mailing gehören, sondern extra an Immobilieneigentümer versandt werden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien einen anderen Immobilienmakler allein beauftragt haben.

Artikel 38:
Vor einem Auftrag haben REMAX-Maklerdie ausdrückliche Verpflichtung festzustellen, ob für die betreffende Immobilie bereits anderweitig ein gültiger Alleinauftrag vorliegt.

Verstöße gegen den Ehrenkodex werden von REMAX Europe in angemessener und gerechter Weise behandelt. Verstöße gegen den Ehrenkodex können gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte vertragliche Abreden darstellen, welche die Trennung des REMAX-Maklers von der REMAX Organisation zur Folge haben können. Die Bestimmungen des vorliegenden Ehrenkodex unterliegen jederzeit dem anwendbaren Recht. Steht eine Bestimmung des Ehrenkodex im Widerspruch zu geltendem Recht, so gilt das anwendbare Recht.

Der vorliegende Ehrenkodex kann von Zeit zu Zeit durch REMAX Europe geändert werden. Mit der Zustimmung von REMAX Europe kann dieser Ehrenkodex ebenfalls von einem Regionaldirektor zur Verwendung in einer bestimmten Region geändert werden, damit er den Sitten und Gepflogenheiten der im Immobilienbereich Tätigen in dieser Region entspricht. Der Begriff "Ehrenkodex", wie er hierin verwendet wird, bezieht sich jeweils auf den Ehrenkodex von REMAX


RE/MAX Immobilienmakler in Weinstadt werden

Regelmäßig informieren wir Sie im Rahmen unserer Career-Nights über die Möglichkeiten und Chancen, die sich Ihnen als -Makler bieten.

Informationen und eine Einladung zur nächsten Career-Night erhalten Sie jederzeit gerne auf Anfrage.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch ausserhalb unserer Career-Nights für weitere Informationen oder für Ihre Bewerbung zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Herr Berndt Weckerle (Kontakt...)

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