Mit seinem Urteil vom 22. Februar 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer unter gewissen Umständen auch dann von der Steuer absetzen können, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kläger war ein selbstständiger Logopäde, der in zwei angemieteten Praxen tätig war und vier Angestellte hat. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die er in seiner Steuererklärung geltend machte, lehnte das Finanzamt nach einer Prüfung vor Ort ab unter Verweis auf die in den Praxen vorhandenen Arbeitsplätze.

Der Logopäde legte Klage ein mit der Begründung, dass die Arbeitsplätze in seinen Praxen ausschließlich von den Angestellten genutzt würden und ihm selbst kein konkreter Arbeitsplatz für die Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehe. Da die Praxisräume für Therapiezwecke genutzt werden, sei es dort nicht möglich, während der Arbeitszeit Büroarbeiten zu verrichten. Die Praxen befänden sich zudem in beträchtlicher Entfernung von seinem Haushalt. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, diese Strecken außerhalb der Öffnungszeiten zurückzulegen, um dort Büroarbeiten zu erledigen, argumentierte der Kläger. Die Praxisräume seien zudem für die notwendigen Büroarbeiten nicht geeignet. Es gäbe vor Ort auch keine Schränke, um sensible Daten wegsperren zu können. Darum benötige er ein häusliches Arbeitszimmer, so der Logopäde.

Fazit: Ob das Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ erfüllt ist, muss also anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden werden und hängt von der Beschaffenheit und Lage der Räume in der Praxis bzw. im Betrieb ab. In diesem Fall entschied der BFH (gegen die Revision des Finanzamts), dass ein auf 1.250 Euro begrenzter Betriebsausgabenabzug gerechtfertigt ist.
Auf eine weitere aktuelle Neuerung im Steuerrecht weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin: Nutzen Ehegatten oder Lebensgefährten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann nun jeder von ihnen Werbungskosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro von der Steuer absetzen. Nutzten beide Partner in Ermangelung eines anderen Arbeitsplatz das häusliche Arbeits- zimmer (was zum Beispiel häufg bei Lehrern der Fall ist), waren bislang insgesamt maximal 1.250 Euro, bei hälftiger Nutzung also bis zu 625 Euro für jeden der Partner, absetzbar.

Mit der neuen Regelung, basierend auf den Urteilen vom 15. Dezember 2016 (VI R 53/12 und VI R 86/13), rückt der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen, auf das Objekt bezogenen, Rechtsprechung ab. Hintergrund der Novelle ist die steigende Zahl der Selbstständigen und Familien, die Beruf und Privatleben miteinander vereinbaren müssen.
Übrigens: Auch Mieter können ihre Aufwendungen personenbezogen geltend machen: Grundlage ist die zur Hälfte auf den Ehegatten oder Lebenspartner anrechenbare Mietzahlung.
Ist das Arbeitszimmer für einen oder beide Ehegatten der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können natürlich weiterhin Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe der angefallenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Quellen: Haus & Grund Deutschland, immonewsfeed.de, haufe.de, arbeitsrechte.de, juris.bundesfinanzhof.de, lohnsteuer-kompakt.de, steuertipps.de